Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt eine Handlungseinheit vor (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 305): Vorliegend äusserte der Beschuldigte zwei Todesdrohungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin (einmal sie selber betreffend und einmal ihre Kinder betreffend), wobei angesichts des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Tatentschlusses von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3) und folglich eine einfache Tatbegehung vorliegt.