59 grund der durch sie wahrgenommenen Bedrohungslage die Polizei informierte sowie, dass sie noch heute leidet. Dem Beschuldigten musste bewusst sein, dass er die Privatklägerin mit seinen Drohungen in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war. Er handelte wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liegt eine Handlungseinheit vor (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.