a StGB handelt. Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte der Privatklägerin in der Nacht vom 25. auf den 26. März 2022 gedroht, sie werde ihre Arbeitsstelle verlieren, in die Türkei geschickt und dort werde ihr durch die Verwandtschaft das Genick gebrochen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Formulierung «das Genick brechen» nach dem üblichen Sprachgebrauch als Todesdrohung zu verstehen ist. Weiter drohte der Beschuldigte, dass die Kinder der Privatklägerin umgebracht werden würden. Todesdrohungen sind schwere Drohungen im Rechtssinne.