180 StGB). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 18 zu Art. 180 StGB). 14.2 Subsumption Zum Tatzeitpunkt waren der Beschuldigte und die Privatklägerin miteinander verheiratet (vgl. etwa pag. 2). Folglich wurde die vorgeworfene Drohung während der Ehe begangen, weshalb es sich um ein Offizialdelikt gemäss Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB handelt.