58 stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 303 f.). Zu präzisieren bleibt zum objektiven Tatbestand der Drohung Folgendes: Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). In der modernen Terminologie würde man den verpönten Angriff als «gezielten Psychoterror» bezeichnen.