14. Drohung 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden erstin-