Das Verhalten des Beschuldigten kann nicht anders gedeutet werden, als dass er dies ignorierte und sich bewusst und gewollt mit Gewalt über den Willen und Widerstand der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte und den Beischlaf vollzog. Der Beschuldigte setzte die Gewalt gegen die Straf- und Zivilklägerin wissentlich und willentlich ein, um an ihr gegen ihren Willen den Beischlaf zu vollziehen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB, begangen im November 2021, zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen.