Die Kammer kann sich ferner den korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand anschliessen (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 303): Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Insbesondere wusste er aufgrund der Umstände zweifellos, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte. Sie äusserte verbal, dass sie ihre Tage habe und es nicht gehe, sie durch das Ziehen an den Haaren und die Diskushernie Schmerzen habe und er sie loslassen solle. Zudem versuchte sie körperlich mit den Händen, ihn wegzustossen.