So zog er sie an den Haaren, zerrte sie ins Schlafzimmer, warf sie auf das Bett, hielt sie mit einer Hand fest, zog ihre Hose aus und drang vaginal in sie ein. Er setzte mithin seine überlegene Kraft gegen ihren Widerstand ein und machte sie zum Beischlaf gefügig. Es handelte sich um eine erhebliche physische Einwirkung auf den Körper der Straf- und Zivilklägerin, womit das Nötigungsmittel der Gewalt eindeutig gegeben ist. Der Beschuldigte erzwang folglich mit Gewalt den Beischlaf gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin, womit auch die Kausalität zwischen der Gewalt und dem Beischlaf zweifelsfrei erfüllt ist.