Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie sich aufgrund einer Diskushernie an den Halswirbeln körperlich nur eingeschränkt wehren konnte. Ein weitergehender Widerstand war weder möglich, zumutbar noch verlangt. Der Beschuldigte brach diesen verbalen und körperlichen Widerstand der Straf- und Zivilklägerin und wandte dabei dasjenige Mass an körperlicher Kraft an, das notwendig war, um sich über den entgegenstehenden Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegzusetzen. So zog er sie an den Haaren, zerrte sie ins Schlafzimmer, warf sie auf das Bett, hielt sie mit einer Hand fest, zog ihre Hose aus und drang vaginal in sie ein.