57 Nach dem Gesagten manifestierte die Straf- und Zivilklägerin unzweideutig ihren Willen, den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten nicht zu wollen. Einerseits drückte sie verbal klar aus, dass sie ihre Tage habe und es nicht gehe, sowie dass sie Schmerzen habe und er sie loslassen solle; andererseits lief sie zuerst weg und wehrte sich dann auch körperlich mit den Händen und versuchte, den Beschuldigten wegzustossen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sie sich aufgrund einer Diskushernie an den Halswirbeln körperlich nur eingeschränkt wehren konnte.