Aufgrund einer Diskushernie in den Halswirbeln verspürte die Privatklägerin starke Schmerzen und konnte sich nicht mehr bewegen. Sie teilte dem Beschuldigten mit, dass es sehr weh tue und er sie loslassen solle. Sie konnte ihre linke Hand nicht mehr bewegen, versuchte aber dennoch den Beschuldigten so fest wie möglich wegzustossen, was ihr jedoch nicht gelang. Die Vorinstanz führte zum Nötigungsmittel und zur Kausalität sodann zutreffend aus (S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 302 f.):