13.3 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis drang der Beschuldigte an einem Tag im November 2021 um die Mittagszeit im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin ein, womit das Tatbestandselement des Beischlafs erfüllt ist. Die Privatklägerin hatte gegenüber dem Beschuldigten explizit geäussert, dass sie ihre Tage habe, es nicht gehe und lief aus dem Schlafzimmer. Der Beschuldigte ging ihr hinterher, zog sie an den Haaren und zerrte sie zurück ins Schlafzimmer. Aufgrund einer Diskushernie in den Halswirbeln verspürte die Privatklägerin starke Schmerzen und konnte sich nicht mehr bewegen.