Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht die Tat eventualvorsätzlich. An die Begründung des Eventualvorsatzes dürfen keine höheren Anforderungen als bei anderen Delikten gestellt werden (MAIER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 190 StGB). 13.3 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis drang der Beschuldigte an einem Tag im November 2021 um die Mittagszeit im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin ein, womit das Tatbestandselement des Beischlafs erfüllt ist.