Ergänzend und zum Teil wiederholend sei an dieser Stelle zum subjektiven Tatbestand Folgendes hervorgehoben: In subjektiver Hinsicht muss der Täter den Geschlechtsverkehr wollen. Darüber hinaus muss der Täter wissen, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz: Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht die Tat eventualvorsätzlich.