Eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 300 ff.). Ergänzend und zum Teil wiederholend sei an dieser Stelle zum subjektiven Tatbestand Folgendes hervorgehoben: