56 strafrechts erfuhr insbesondere Art. 190 StGB eine Änderung. So umfasst Art. 190 StGB neuerdings nicht mehr nur den Beischlaf gegen den Willen eines weiblichen Opfers, sondern auch «beischlafsähnliche Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind» und vormals unter Art. 189 StGB fielen.