Der Beschuldigte bestritt die Tätlichkeiten sodann nicht ganz, sondern gestand immerhin ein Handgemenge ein. Die Kammer stellt auch betreffend die weiteren wiederholten Tätlichkeiten in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 25. März 2022 auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ab. Demnach ohrfeigte der Beschuldigte die Privatklägerin in dieser Zeit immer wieder bzw. wöchentlich drei- bis fünfmal. Die Sachverhalte gemäss Anklageschrift sind erstellt. III. Rechtliche Würdigung