Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen nach objektiver Würdigung der relevanten Beweismittel keine ernsthaften Zweifel, dass sich die angeklagten Sachverhalte betreffend die Drohung und betreffend die wiederholten Tätlichkeiten tatsächlich so verwirklicht haben. Die Privatklägerin hat die Vorfälle vom 25./26. März 2022 glaubhaft geschildert und überdies stimmen ihre Schilderungen mit den dokumentierten Verletzungen überein. Der Beschuldigte bestritt die Tätlichkeiten sodann nicht ganz, sondern gestand immerhin ein Handgemenge ein.