Unklar bleibt weiterhin, weshalb beide Ehegatten mehr oder weniger gleichzeitig die Polizei gerufen haben. Allerdings ist dies für die Beurteilung der Vorwürfe auch nicht entscheidend, denn es liegen insbesondere keine Hinweise für das Erfinden der Vorwürfe durch die Privatklägerin vor und der Beschuldigte hat keine Gegenanzeige eingereicht. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen nach objektiver Würdigung der relevanten Beweismittel keine ernsthaften Zweifel, dass sich die angeklagten Sachverhalte betreffend die Drohung und betreffend die wiederholten Tätlichkeiten tatsächlich so verwirklicht haben.