Betreffend die Aussagen der beiden Beteiligten zum Rahmengeschehen kann auf das bisher Ausgeführte verwiesen werden. Nachdem die Kammer die übrigen Aussagen der Privatklägerin als glaubhaftet erachtet hat, erachtet sie auch ihre Aussagen betreffend die wiederholten Tätlichkeiten als glaubhaft und stellt darauf ab. Zu erwähnen ist insbesondere, dass keine Hinweise auf eine Falschaussage der Privatklägerin vorliegen.