50 Z. 325 ff.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, es habe zwischendurch auch Handgemenge zwischen ihm und der Privatklägerin gegeben (pag. 59 Z. 68). Unklar ist, ob er damit einzig die Nacht vom 25./26. März 2022 meinte oder, ob er damit auf weitere Vorfälle anspielte. Betreffend die Aussagen der beiden Beteiligten zum Rahmengeschehen kann auf das bisher Ausgeführte verwiesen werden.