Wie bereits in E. 12.4.5 hiervor erwähnt, geht die Kammer davon aus, dass die Privatklägerin damit die regelmässig vorkommenden Tätlichkeiten, welche sie im Verlaufe der Einvernahme als Ohrfeigen definierte, gemeint hat. Im Rahmen der Schilderung des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe Mitte des dritten Monats angefangen, sie mit Worten zu verunglimpfen. Die Dosis der Gewalt sei von Tag zu Tag gestiegen (pag. 15 Z. 262 ff.).