Eine eigene Sachverhaltsdarstellung wäre auch bei einem unschuldigen Beschuldigten zu erwarten, zumal vorliegend die Auseinandersetzung selbst ja unbestritten ist und diese dem Beschuldigten aufgrund der Tatsache, dass es die einzige Auseinandersetzung zwischen den Parteien war, welche zu einem Polizeieinsatz führte, in Erinnerung bleiben musste. Insgesamt wirken seine Aussagen unglaubhaft, es kann nicht darauf abgestellt werden. 12.4.7 Betreffend die weiteren, wiederholten Tätlichkeiten Der Beschuldigte bestreitet die weiteren, wiederholten Tätlichkeiten in der Zeit vom 1. Februar 2022 bis 25. März 2022.