Letztlich ist betreffend das Hämatom anzumerken, dass seit der Auseinandersetzung gemäss den beiden Beteiligten bereits einige Stunden vergangen waren und die bläuliche Verfärbung bei jedem Menschen unterschiedlich rasch eintritt, weshalb auch diesbezüglich die Argumentation der Verteidigung nicht verfängt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin mit ihren Aussagen vereinbaren lassen und somit eine gewisse Objektivierung vorliegt. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 25./26. März 2022 insgesamt detaillierter