Betreffend Rouge ist davon auszugehen, dass dies der Polizei beim Fotografieren aufgefallen wäre und dies ohnehin eine Durchtriebenheit der Privatklägerin vorausgesetzt hätte, für welche es keine Hinweise gibt. Letztlich ist betreffend das Hämatom anzumerken, dass seit der Auseinandersetzung gemäss den beiden Beteiligten bereits einige Stunden vergangen waren und die bläuliche Verfärbung bei jedem Menschen unterschiedlich rasch eintritt, weshalb auch diesbezüglich die Argumentation der Verteidigung nicht verfängt.