Zwar ist anzuerkennen, dass die Verletzungen der Privatklägerin sehr minimalistisch dokumentiert wurden und dazu nicht noch weitere Abklärungen getroffen wurden. Für eine Selbstverletzung bestehen aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil lässt sich insbesondere die gerötete Wange der Privatklägerin nicht durch ein allfälliges gegenseitiges Schubsen der beiden Beteiligten erklären. Betreffend Rouge ist davon auszugehen, dass dies der Polizei beim Fotografieren aufgefallen wäre und dies ohnehin eine Durchtriebenheit der Privatklägerin vorausgesetzt hätte, für welche es keine Hinweise gibt.