Wie bereits erläutert, wollte der Beschuldigte die Schubserei aber nicht mehr genauer beschreiben können (vgl. hiervor die Ausführungen zur Auseinandersetzung). Die Verteidigung argumentierte betreffend die dokumentierten Verletzungen der Privatklägerin, dass es kein frischer blauer Fleck sei (pag. 499 und pag. 507), nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei der Rötung in Wahrheit um Makeup, d.h. um Rouge handeln würde (pag. 499) und insgesamt von einer Selbstverletzung der Privatklägerin auszugehen sei. Zwar ist anzuerkennen, dass die Verletzungen der Privatklägerin sehr minimalistisch dokumentiert wurden und dazu nicht noch weitere Abklärungen getroffen wurden.