Seine Aussage, die Privatklägerin habe sich wohl selbst Verletzungen zugefügt, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten. Überdies ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar immerhin die Auseinandersetzung und eine Schubserei eingestanden hat, allerdings hat er es beschönigt und pauschal abgestritten, sie an den Haaren gepackt oder gegen die Unterschenkel getreten zu haben (pag. 50 Z. 315 ff.). Wie bereits erläutert, wollte der Beschuldigte die Schubserei aber nicht mehr genauer beschreiben können (vgl. hiervor die Ausführungen zur Auseinandersetzung).