Selbstverletzungen der Privatklägerin erwähnte der Beschuldigte in den nächsten beiden Einvernahmen nicht mehr. Oberinstanzlich beantwortete er die Frage, wie die Verletzungen seiner Meinung nach entstanden seien, ausweichend. Sie hätten ein gegenseitiges Gerangel gehabt, es sei gegenseitig gewesen und nicht nur er (pag. 488 Z. 22 ff.). Seine Aussage, die Privatklägerin habe sich wohl selbst Verletzungen zugefügt, ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten.