44 Z. 14 ff.). Folglich hätte der Beschuldigte – wenn er gegenüber der Privatklägerin wirklich nicht tätlich geworden wäre – nicht wissen können, dass die Privatklägerin von der Auseinandersetzung, welche gemäss seiner Aussage lediglich «Worte und gegenseitiges Schubsen» umfasste, sichtbare Verletzungen davongetragen hat. Die ihm zu Beginn der Einvernahme mitgeteilten Handlungen hinterlassen nicht zwingend Spuren am Körper des Opfers. Die Aussage des Beschuldigten ist aufgrund des Gesagten ein Indiz dafür, dass er der Privatklägerin die dokumentierten Verletzungen zugefügt hat. Selbstverletzungen der Privatklägerin erwähnte der Beschuldigte in den nächsten beiden Einvernahmen nicht mehr.