49 Z. 262 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte somit bereits von Verletzungen der Privatklägerin gesprochen hatte, bevor ihm die Fotos der Verletzungen oder die Aussagen der Privatklägerin vorgehalten wurden. Dem Beschuldigten wurde zu Beginn seiner ersten Einvernahme lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein