Verletzungen der Privatklägerin Der Beschuldigte konnte auf Frage nicht mehr beschreiben, wie er seine Frau geschubst habe. Er ergänzte aber dazu, – ohne auf allfällige Verletzungen angesprochen worden zu sein – die Privatklägerin habe sich mit Sicherheit auch selbst Verletzungen zugefügt, bis die Polizei ca. eine halbe Stunde nach dem Anruf gekommen sei (pag. 49 Z. 256 ff.). Auf Nachfrage, wie und welche Verletzungen sie sich selbst zugefügt habe, antwortete der Beschuldigte dies nicht zu wissen, aber sie behaupte, er habe sie geschlagen. Er könne auch nicht sagen, was sie gehabt habe (pag. 49 Z. 262 ff.).