Der Beschuldigte gab an, sich vor dieser Frau zu fürchten (pag. 53 Z. 474). Wenn er dies tatsächlich so empfunden hätte, dann wäre erst recht zu erwarten, dass er umgehend nach der Auseinandersetzung die Polizei informiert hätte und nicht noch in der gleichen Wohnung geblieben wäre. Fragezeichen wirft sodann seine Aussage, wonach er verstanden habe, dass er nicht länger in dieser Wohnung bleiben könne, auf (pag. 45 Z. 79 f.). Verletzungen der Privatklägerin Der Beschuldigte konnte auf Frage nicht mehr beschreiben, wie er seine Frau geschubst habe.