Zudem stehen diese Aussagen im Widerspruch zu seiner Aussage, dass die Straf- und Zivilklägerin die Türe abgeschlossen habe, damit er nicht rausgehen könne und er am nächsten Tag, zwischen 12:00 und 13:00 Uhr die Polizei um Hilfe gebeten habe (p. 59 Z. 56 f., vgl. p. 47 Z. 157 ff.). Weshalb er ausserdem erst Stunden nach dem Vorfall die Polizei gerufen hat, zu einem Zeitpunkt, nachdem er sich schlafen gelegt und sich die Situation wieder beruhigt hat, erschliesst sich dem Gericht nicht. Diese Aussagen des Beschuldigten erfolgten nach Ansicht des Gerichts vielmehr ergebnisorientiert und zielgerichtet. […]