Er habe zwar auch einen Schlüssel, aber er habe ihn nicht gefunden. Als die Straf- und Zivilklägerin rausgegangen und zurückgekommen sei, habe er die Möglichkeit ergriffen, nach draussen zu gehen und habe die Polizei angerufen (p. 215 Z. 35 ff.). Dies erscheint dem Gericht unlogisch und widersprüchlich. Weshalb der Beschuldigte nicht aus der Wohnung die Polizei rufen konnte, ist nicht ersichtlich. Zudem stehen diese Aussagen im Widerspruch zu seiner Aussage, dass die Straf- und Zivilklägerin die Türe abgeschlossen habe, damit er nicht rausgehen könne und er am nächsten Tag, zwischen 12:00 und 13:00 Uhr die Polizei um Hilfe gebeten habe (p. 59 Z. 56 f., vgl. p. 47 Z. 157 ff.).