bringen lässt und äusserst unlogisch erscheint. Überdies ist fraglich, weshalb er nicht alleine in die Wohnung hätte gehen und die Kleider holen können oder weshalb die Privatklägerin ihm die Sachen noch hätte aushändigen müssen – zumal er ebenfalls angegeben hatte, seine Sachen gepackt zu haben. Die Vorinstanz erwog zu diesen Unklarheiten und Widersprüchen zutreffend was folgt (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 290): […] Die Straf- und Zivilklägerin habe die Angewohnheit die Wohnungstüre zu schliessen und den Schlüssel zu sich zu nehmen. Er habe zwar auch einen Schlüssel, aber er habe ihn nicht gefunden.