Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, es habe ein Herumstossen gegeben. Er habe dann seine Tochter angerufen und sie habe ihm gesagt, er solle von der Wohnung weg und die Polizei rufen. Er habe ca. am Mittag die Polizei gerufen (pag. 487 Z. 25 ff.; vgl. auch Z. 40 f.). Die Polizei habe ihm geholfen, seine Kleider zu holen. Er habe nicht zu Hause bleiben wollen, deshalb habe er von der Polizei Hilfe gesucht. Er hätte nicht allein zurück gehen können (pag. 488 Z. 4 und 29 f.). Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte nicht immer gleich geantwortet hat, weshalb er nach dem Vorfall in der Nacht vom 25./26. März 2022 die Polizei gerufen hat.