214 Z. 44 f.). Der Streit habe in der Nacht zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr begonnen (pag. 215 Z. 31 f.; pag. 51 Z. 355). Auf Frage, weshalb er die Polizei erst um 11:58 Uhr informiert habe, sagte der Beschuldigte, er sei ins andere Zimmer schlafen gegangen, damit die Situation nicht eskaliere. Die Privatklägerin habe die Wohnungstür geschlossen und die Schlüssel an sich genommen. Er habe seine Schlüssel nicht gefunden und habe dann, als die Privatklägerin die Wohnung verlassen habe, die Möglichkeit ergriffen, ebenfalls nach draussen zu gehen und dann habe er die Polizei informiert (pag. 215 Z. 34 ff.). Oberinstanzlich gab der Beschuldigte zu Protokoll, es habe ein Herumstossen gegeben.