Er habe das Haus verlassen wollen, aber sie habe die Türe gesperrt. Er sei dann eine weitere Nacht dort geblieben und habe am nächsten Tag die Polizei verständigt, weil er festgestellt habe, dass es so nicht gehe (pag. 47 Z. 157 ff.). Diese Schilderung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen gegenüber der Staatsanwaltschaft. So gab er an, er habe nach Diskussionen und gegenseitigem Handgemenge nach draussen gehen wollen aber die Privatklägerin habe die Türe geschlossen (pag. 59 Z. 53 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er selbst habe sogar die Polizei angerufen, damit die Situation nicht eskaliere (pag. 214 Z. 44 f.).