51 ihm und einer Schweizer-Freundin in seinen Status gesetzt (pag. 47 Z. 180 ff.). Oberinstanzlich machte der Beschuldigte gar geltend, die Privatklägerin habe eine Kollegin, von der sie ein Foto gesehen habe, mit dem Tod bedroht (pag. 487 Z. 37 ff. und pag. 490 Z. 25 ff.). Demgegenüber stellte er sich selbst stets in ein gutes Licht. Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen zum Rahmengeschehen verwiesen werden (E. 10.4.2 hiervor). Ergänzend ist festzuhalten, dass er auch betreffend die Auseinandersetzung sich selbst besser darstellte als die Privatklägerin.