, insb. Z. 243). Die Aussagen des Beschuldigten wirken sehr zielgerichtet und er versuchte, die Privatklägerin rundum in ein schlechtes Licht zu rücken. Er machte allerdings nur karge und pauschale Anschuldigungen, ohne Handlungsabläufe zu schildern. So gab er an, dass sie wieder Probleme verursacht habe (pag. 45 Z. 78; pag. 59 Z. 48 und Z. 52), sie ihn angegriffen habe (pag. 47 Z. 157) oder sie mit ihm zu streiten begonnen habe (pag. 487 Z. 25). Völlig zusammenhangslos erzählte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe einmal sein Telefon genommen und ein Bild von