Betreffend die Gegenangriffe ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht etwa bereits bei der allgemeinen Schilderung der Probleme zwischen ihm und der Privatklägerin erwähnt hat, sich vor der Privatklägerin zu fürchten und er gab dies auch nicht als Begründung für seinen Anruf bei der Polizei an (vgl. auch die weiteren Erwägungen hiernach). Erst als ihm die Aussage der Privatklägerin betreffend Ehrenmord etc. vorgehalten wurde, machte er geltend, angefangen zu haben, sich vor der Privatklägerin zu fürchten (pag. 48 Z. 225 ff., insb. Z. 243).