Weiter hat der Beschuldigte vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er der Straf- und Zivilklägerin betreffend die Türkei gedroht habe solle bzw. sie sich in der Türkei fürchten solle: Er habe in der Türkei und auch hier einen Bruder. Dieser könne sie auch hier umbringen (p. 48 Z. 239 f.). So wie er in der Türkei Verwandte habe, habe er auch hier Verwandte (p. 49 Z. 292 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen unlogisch. Es kann durchaus eine Drohung für die Türkei ausgesprochen werden und gleichzeitig auch eine Bedrohung in der Schweiz möglich sein.