48 Z. 221 ff.). In den Aussagen des Beschuldigten sind überdies häufig Gegenangriffe und unlogische Begründungen oder Interpretationen des Beschuldigten zu finden. Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend das Folgende aus (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 290): Anstatt auf die Fragen zu antworten, wich der Beschuldigte zudem aus und machte die Straf- und Zivilklägerin schlecht, indem er zu Gegenangriffen überging: «Das ist eine sehr dumme Auslegung. (...) Wir haben in unserem Familienverband schon öfters Scheidungen gehabt, es kam jedoch nie zu Drohungen oder Tötungsversuchen oder sonstigem» (p. 48 Z. 210); «Das ist eine absurde Behauptung» (p. 48 Z. 220);