Immerhin – immer unter der Hypothese, dass er tatsächlich unschuldig ist – ist es auch nachvollziehbar, dass er sich Fragen stellt, warum seine Ehefrau einen solchen Vorfall erfinden oder dramatischer darstellen sollte, als er tatsächlich gewesen war. Dennoch zielen die Gegenfragen des Beschuldigten nach Ansicht der Kammer hauptsächlich darauf ab, von sich selbst abzulenken und sich selbst sowie seine Verwandtschaft in ein gutes Licht zu rücken. Beispielhaft sei folgende Gegenfrage des Beschuldigten erwähnt: «Ich möchte noch anfügen, wenn ich sie umbringen wollte oder auch Verwandte von mir, warum habe ich sie in die Türkei geschickt, um sich dort zu erholen?» (pag. 48 Z. 221 ff.).