50 Frage nicht als Gegenfrage wertet. Demgegenüber sind die restlichen von der Vorinstanz aufgeführten Fragen tatsächlich Gegenfragen. Allerdings hat der Beschuldigte meist zunächst eine Antwort auf die ihm gestellte Frage gegeben und dann noch eine Gegenfrage ergänzt. Immerhin – immer unter der Hypothese, dass er tatsächlich unschuldig ist – ist es auch nachvollziehbar, dass er sich Fragen stellt, warum seine Ehefrau einen solchen Vorfall erfinden oder dramatischer darstellen sollte, als er tatsächlich gewesen war.