44 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte spricht dennoch bereits von sich aus im Zusammenhang mit der zum Polizeieinsatz führenden Auseinandersetzung von einer Bedrohung. Dies weist darauf hin, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Drohung ausgesprochen hatte. Bei der zweiten von der Vorinstanz aufgeführten Frage («Ich habe es jetzt nicht verstanden, wer hat wen bedroht» [pag. 48 Z. 206]), handelt es sich gemäss dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll um eine Verständnisfrage. Es gilt zu berücksichtigen, dass Vorhalte und insbesondere übersetzte Vorhalte oder auch längere Fragen unter Umständen nicht mehr so leicht verständlich sind, weshalb die Kammer die entsprechende