Er erläuterte, die Polizei zwecks Holens seiner Sachen gerufen zu haben und, dass die Privatklägerin nach ihm ebenfalls die Polizei gerufen habe. Erst anschliessend stellte der Beschuldigte die Frage, weshalb die Privatklägerin nicht vorher die Polizei gerufen habe, wenn es eine Bedrohung gegeben habe (pag. 45 f. Z. 67 ff.). Allerdings ist hierzu anzumerken, dass dem Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt der Einvernahme lediglich in allgemeiner Weise und dies bereits einige Minuten vorher (zu bedenken ist der Zeitbedarf für das Übersetzen) erläutert worden war, ihm werde vorgeworfen, die Privatklägerin am 25. März 2022 und früher mit dem Tod bedroht zu haben (vgl. pag. 44 Z. 14 ff.).