Zu diesen Ausführungen ist korrigierend anzumerken, dass es sich bei der ersten von der Vorinstanz als Gegenfrage aufgeführten Frage («Wenn es eine Bedrohung gab, warum hat sie gewartet, bis ich angerufen habe?» [pag. 46 Z. 84 f.]) des Beschuldigten nicht um eine Gegenfrage auf eine Frage handelte. Der Beschuldigte war aufgefordert worden, in freier Rede über die Probleme in der Ehe zu erzählen. Er erläuterte, die Polizei zwecks Holens seiner Sachen gerufen zu haben und, dass die Privatklägerin nach ihm ebenfalls die Polizei gerufen habe.